Liebe Eltern,
die bereits für Herbst 2024 und Februar 2025 angekündigte und krankheitsbedingt entfallene Zahnärztliche Reihenuntersuchung findet nun vom 5.5.2025-7.5.2025 an unserer Schule statt. Ich leite Ihnen als Information die Gesetzesgrundlage sowie den Ablauf der Untersuchung mit Hinweisen des Gesundheitsamtes weiter:So wird die Untersuchung ablaufen:
Die Zahnärztin/der Zahnarzt kommt zu Besuch, um die Zähne der Kinder anzuschauen. Sie/Er hat viele
Mundspiegel dabei und eine Lampe auf der Stirn.
Der Mundspiegel wird wie ein kleiner Löffel in den Mund gehalten, für jedes Kind wird ein neuer,
sauberer Spiegel verwendet. Der Spiegel fühlt sich glatt und kalt an. Mit dem Spiegel kann die/der
Zahnärztin/Zahnarzt die Zähne von allen Seiten gut anschauen.
Die Untersuchung geht ganz schnell und macht Spaß.Bitte vermeiden Sie im Vorfeld Äußerungen wie z. B. „tut gar nicht weh“ und „keine Angst haben“, weil bei Kindern
oft nur die Informationen „tut weh“ und „Angst“ ankommen.
Wir bedanken uns sehr für Ihre Unterstützung und wir freuen uns auf die Schüler/Schülerinnen.
Ihr Team vom Zahnärztlichen DienstGesetzliche Grundlagen zur Durchführung der Reihenuntersuchung durch den zahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes (untere Gesundheitsbehörde)SGV § 54 (Fn 26) Schulgesundheit | RECHT.NRW.DE Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2022
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15.02.2005 § 54 (Fn 26)
Schulgesundheit
(1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr.(2) Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere:1. schulärztliche Untersuchungen, insbesondere Reihenuntersuchungen zur Einschulung, und zahnärztliche Untersuchungen,
2. eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer,
4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler,
5. Beratung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen.(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich bei schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung, untersuchen zu lassen. Gleiches gilt in den Fällen von § 19 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 2 und Satz 4.....
Rechtsgrundlage zur Durchführung der Reihenuntersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst begründet im ÖGDG NRW:Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)SGV § 2 (Fn 15) | RECHT.NRW.DE
§ 2 (Fn 15)
(2) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind hierbei insbesondere
2. der Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und die Hinwirkung auf ihre angemessene gesundheitliche Versorgung; dies gilt insbesondere für sozial schwache und besonders schutzbedürftige Personen,...SGV § 13 (Fn 7) Kinder- und Jugendzahngesundheit | RECHT.NRW.DE
§ 13 (Fn 7)
Kinder- und Jugendzahngesundheit
(1) Im Rahmen eines Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienstes berät die untere Gesundheitsbehörde Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches. Die untere Gesundheitsbehörde führt, soweit erforderlich, dazu regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen durch, um Krankheiten und Fehlentwicklungen zu verhüten und zu mildern.
(2) Maßnahmen der Gruppenprophylaxe, insbesondere der Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene, können durch Maßnahmen der lndividualprophylaxe vor allem bei Klein- und Schulkindern sowie behinderten Kindern ergänzt werden, soweit sie sonst nicht gewährleistet sind.SGV § 8 (Fn 9) Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege | RECHT.NRW.DE Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2022
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14.06.2007 9 / 11 § 8 (Fn 9)
Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege
1. Zur Durchführung von Maßnahmen der Schulgesundheitspflege übermittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehörde personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern.
2. Folgende Daten der betroffenen Personen werden übermittelt:1. Name, Vorname,
2. Geburtsdatum, -ort und -land,
3. Geschlecht,
4. Erreichbarkeit,
5. Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta PortugallSchulleiterin
Schulformsprecherin Dortmunder GrundschulenLieberfeld-Grundschule
Kinderrechteschule des DKHWRispenstr.40-42
44265 DortmundT.0231/50-12060
Fax: 0231/50-12079
Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Homepage: www.lieberfeld-grundschule.de
Am Donnerstag, den 31.10.2024, hatte die Lieberfeld-Grundschule Besuch der Landtagsabgeordneten Anja Butschkau, die sich über die Umsetzung der Kinderrechte an der zertifizierten Kinderrechte-Schule informieren wollte. Kinder des Schülerparlaments sowie Lehrkräfte, Schulsozialarbeiterin und die Schulleiterin stellten gerne das Konzept und den gelebten Kinderrechte-Schulalltag vor.
Hier erste Bilder -ein Bericht folgt!
Bilder aus unserer Projektwoche: "Wir gestalten unsere Schule neu- Kinderrechte sichtbar machen"
Am Mittwoch, den 3.Juli 2024 gab es zum Abschluss des Schuljahres wieder EIS FÜR ALLE!!!
Ein Dank an alle fleißigen Radler und Radlerinnen die für uns beim Stadtradeln Kilometer gesammelt haben. Mit dem 1. Preis in der Kategorie Grundschulen haben wir auch in diesem Jahr wieder den Eiswagen der Eismanufactur Hitzefrei gewonnen!!!
Wir wünschen wunderschöne Sommertage und schöne Sommerferien. Am Mittwoch, den 21.8.2024, starten wir ins Schuljahr 2024/25 - es ist Unterricht von 8.00-11.30 Uhr !
Ein schöne unterrichtsfreie Zeit wünscht für das Team der Lieberfeld-Grundschule
Jutta Portugall
Schulleiterin
Impressionen vom Lichterfest am 15.12.2023!
Wir sind Kinderrechteschule des Kinderhilfswerk Berlin!!!!
Holger Hofmann(Geschäftsführer Deutsches Kinderhilfswerk e.V.,Anja Kästner ,Schulaufsicht, Jutta Portugall Schulleiterin, Elisa Bönisch, Fachberaterin Deutsches Kinderhilfswerk, Lotta und Marina